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   VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253   

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VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253 (https://dejure.org/2006,32440)
VG Ansbach, Entscheidung vom 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253 (https://dejure.org/2006,32440)
VG Ansbach, Entscheidung vom 04. Dezember 2006 - AN 14 K 06.30253 (https://dejure.org/2006,32440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, Anerkennungsrichtlinie, allgemeine Gefahr, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Erlasslage, Abschiebungsstopp, Krankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Abschiebungsschutz, Gesetzesänderung,

    Auszug aus VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253
    So konnten nun nach langer Zeit die Rechte der Meinungsfreiheit und der freien Religionsausübung wieder weitgehend uneingeschränkt ausgeübt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 6. November 2003, 7. Mai 2004, 2. November 2004 und 10. Juni 2005; vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Mittlerweile ist Iraks neue Regierung komplett (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Mit hinreichender Sicherheit ist ausgeschlossen, dass sich eine Staatsgewalt neu etablieren könnte, von welcher Irakern in Anknüpfung an das gegen das untergegangene Regime von Saddam Hussein angeblich gerichtete eigene Tun Übergriffe drohten (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Nicht vernachlässigt werden darf jedoch, dass es im Irak generell immer wieder zu Terroranschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen kommt (vgl. die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen sowie Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Trotz der Vielzahl der Anschläge - die sich gegen Angehörige unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen richten - durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG), denen in nicht wenigen Fällen durchaus unterstellt werden kann, dass sie damit - von rein kriminellen Handlungen abgesehen (vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2005, insb. Seiten 10/11) - bestimmte Personen oder Personengruppen, gegen die diese Handlungen gezielt sind, in ihren durch § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Gütern wie der politischen Meinung, der Religions- oder ethnischen Zugehörigkeit etc. treffen wollen, lässt sich nicht feststellen, dass derartige Anschläge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine konkrete Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG für jeden einzelnen der aus dem (westlichen) Ausland zurückkehrenden irakischen Staatsangehörigen bedeuten könnten (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253
    Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - auch unter Berücksichtigung des Wortlautes und des Zweckes der Qualifikationsrichtlinie, insbesondere der insoweit einschlägigen Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 e) und f) Qualifikationsrichtlinie - dann nicht mehr gegeben, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse erheblich geändert haben und die Gewährung von Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG deshalb nunmehr ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00; BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22.03; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04).

    1 C Nr. 5 Satz 1 GFK ist ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04).

    Allgemeine Gefahren (z. B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) werden von dem Schutz des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht umfasst (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere das Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05, Rdnr. 16 des amtlichen Umdrucks, das auf das Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 verweist) ist beim Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat (z. Bsp. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) eine Rückkehr unzumutbar ist; insoweit kann Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden.

  • BVerwG, 10.09.2002 - 1 B 26.02

    Gewährung von Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der

    Auszug aus VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253
    Das hier entscheidende Gericht entnimmt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 und dessen Beschluss vom 10. September 2002 - 1 B 26.02) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 6. Juli 2006 - 23 B 06.30064), dass eine Erlasslage im Sinne des § 60 a AufenthG wie die derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) in Bayern bestehende, die den unter sie fallenden Ausländern einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, bewirkt, dass diese Ausländer nicht zusätzlich Schutz vor der Durchführung der - ihnen im Moment nicht drohenden - Abschiebung benötigen.

    Die Sperrwirkung des (früheren § 54 AuslG ebenso wie des heutigen) § 60 a AufenthG ist zu beachten, wenn - u. a. - eine ausländerrechtliche Erlasslage dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz - wie vorliegend, vgl. die zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2006 - vor Abschiebung vermittelt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 B 26.02).

    Antrag im Wege des Wiederaufgreifens zu entscheiden ist (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 B 26.02).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253
    Der dadurch erreichte Schutz bleibt nicht hinter dem Schutz zurück, der früher bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreicht werden konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01) und der nunmehr durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erreicht werden könnte (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a AufenthG), so dass gegenwärtig die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG an einer Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hindert.

    Das hier entscheidende Gericht entnimmt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 und dessen Beschluss vom 10. September 2002 - 1 B 26.02) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 6. Juli 2006 - 23 B 06.30064), dass eine Erlasslage im Sinne des § 60 a AufenthG wie die derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) in Bayern bestehende, die den unter sie fallenden Ausländern einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, bewirkt, dass diese Ausländer nicht zusätzlich Schutz vor der Durchführung der - ihnen im Moment nicht drohenden - Abschiebung benötigen.

    In diesem Sinne versteht das hier entscheidende Gericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es ausführt, dass es der Verfahrens- und Prozessökonomie dient, das Bundesamt und die Gerichte von der - u. U. - aufwändigen Prüfung von anderen (extremen) Gefahrenlagen zu entlasten, wenn der Aufenthalt des Ausländers wegen eines anderen Bleiberechts oder Abschiebungshindernisses ohnehin nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem negativen Ausgang des Asylverfahrens beendet werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01).

  • VGH Bayern, 06.07.2006 - 23 B 06.30064
    Auszug aus VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253
    Die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger bleibt demzufolge in Bayern weiterhin ausgesetzt (s. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2006 - 23 B 06.30064, Seite 15, Absatz 2, des amtlichen Umdruckes).

    Das hier entscheidende Gericht entnimmt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 und dessen Beschluss vom 10. September 2002 - 1 B 26.02) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 6. Juli 2006 - 23 B 06.30064), dass eine Erlasslage im Sinne des § 60 a AufenthG wie die derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) in Bayern bestehende, die den unter sie fallenden Ausländern einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, bewirkt, dass diese Ausländer nicht zusätzlich Schutz vor der Durchführung der - ihnen im Moment nicht drohenden - Abschiebung benötigen.

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253
    Diese Vorschrift ist nach dem 10. Oktober 2006 soweit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (veröffentlicht in Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2004, Seite L 304/12 DE; sog. Qualifikationsrichtlinie; vgl. zur Terminologie bspw. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05) auszulegen, um die mit dieser Richtlinie verfolgten Ergebnisse zu erreichen, wobei die nationalen Gerichte die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zu wählen und damit zu einer mit den Bestimmungen der Richtlinie vereinbaren Lösung zu gelangen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, juris-Ausdruck Absatz 4).

    Es ist davon auszugehen, dass die Auslegung, welche das Bundesverwaltungsgericht der Bestimmung des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK gibt, dem Wortlaut und dem Zweck des Art. 11 Abs. 1 e) Qualifikationsrichtlinie in einem Sinne gerecht wird, wie sie den vom EuGH in dem zitierten Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, juris-Ausdruck Absatz 4, aufgestellten Anforderungen an die Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften durch die nationalen Gerichte nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie entspricht.

  • BVerwG, 25.08.2004 - 1 C 22.03

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253
    Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - auch unter Berücksichtigung des Wortlautes und des Zweckes der Qualifikationsrichtlinie, insbesondere der insoweit einschlägigen Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 e) und f) Qualifikationsrichtlinie - dann nicht mehr gegeben, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse erheblich geändert haben und die Gewährung von Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG deshalb nunmehr ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00; BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22.03; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04).

    August 2004 - 1 C 22.03, a. a. O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2004 - 13a ZB 04.30969).

  • EGMR, 07.03.2000 - 43844/98

    Dubliner Übereinkommen, Dublinverfahren, Großbritannien, Sri Lanka, sichere

    Auszug aus VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253
    Das in Deutschland im Hinblick auf die Lage von Flüchtlingen geltende Recht besteht aus einem komplexen Regelungssystem, welches abgestufte Schutzvorschriften (Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG, § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) enthält, deren Anwendung sich an dem jeweils (noch) erforderlichen Schutz orientiert und sicherstellt, dass der betroffene Ausländer auch den jeweils (noch) erforderlichen Schutz in Anspruch nehmen kann (vgl. insoweit EGMR, Urteil vom 7. März 2000 - 43844/98, InfAuslR 2000, 321, zum seinerzeit noch geltenden - vergleichbaren - § 53 Abs. 6 AuslG).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere das Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05, Rdnr. 16 des amtlichen Umdrucks, das auf das Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 verweist) ist beim Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat (z. Bsp. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) eine Rückkehr unzumutbar ist; insoweit kann Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden.
  • VG Ansbach, 18.02.2004 - AN 4 K 04.30025

    Irak, Kurden, Machtwechsel, Gebietsgewalt, Nachfluchtgründe, Subjektive

    Auszug aus VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253
    Die Beklagte war nicht verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Irak für den Kläger ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - durch das in Bayern derzeit bestehende generelle Verbot der Abschiebung in den Irak hinreichend geschützt sind (a. A.: VG Ansbach, Urteil vom 18. Februar 2004 - AN 4 K 04.30025; VG Regensburg, Urteil vom 21. Juni 2004 - RN 8 K 03.31503; VG Ansbach, Urteil vom 5. April 2006 - AN 9 K 04.31234; VG Ansbach, Urteil vom 28. Juli 2006 - AN 4 K 06.30489).
  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2006 - 9 A 3538/05

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Genfer Flüchtlingskonvention,

  • VG Ansbach, 05.04.2006 - AN 9 K 04.31234

    Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

  • VGH Bayern, 22.10.2004 - 15 ZB 04.30656
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 7.01

    Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen,

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05

    Keine Vorwirkung von EG-Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2005 - 13 S 1103/05

    Bindung an Bundesamtsentscheidung - Erweiterung des asylrechtlichen Schutzes

  • VGH Bayern, 24.11.2004 - 13a ZB 04.30969
  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

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